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Fachliche
Qualifikation

In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte/ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter bestellt werden.

Die Bestellung oder Abbestellung der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten muss der Behörde unverzüglich elektronisch im Wege des EDM-Registers (→ edm.gv.at) gemeldet werden.

Diese Meldungen erfolgen, indem die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte in den Stammdaten des jeweiligen Unternehmens als Kontaktperson unter Angabe der entsprechenden "Rolle" eingetragen wird bzw. indem (bei Abbestellung) die "Rolle" der jeweiligen Kontaktperson wieder entfernt wird.

Nachweise über die Zustimmung der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten zu ihrer/seiner Bestellung und Nachweise über die fachliche Qualifikation der Abfallbeauftragten/des Abfallbeauftragten müssen im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

Beratungs- und Informationspflichten

Die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten in Bezug auf alle den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Sie/er muss

• die Einhaltung der den Betrieb betreffenden abfallrechtlichen Vorschriften und der darauf beruhenden Bescheide überwachen und die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber über die diesbezüglichen Wahrnehmungen, besonders über festgestellte Mängel, unverzüglich informieren,

• darauf hinwirken, dass den Betrieb betreffende abfallrechtliche Vorschriften sinnvoll umgesetzt werden,

• die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber in abfallrechtlichen Fragen (einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung) beraten und

• im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzepts der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe darstellen.

Die Bestellung einer Abfallbeauftragten/eines Abfallbeauftragten ändert nichts an der Verantwortlichkeit der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide. Das heißt, die Abfallbeauftragte/der Abfallbeauftragte kann nicht für die Einhaltung von abfallrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden.

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